Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

Zwischen

Folkz GmbH

Walid Esmatyar (Geschäftsführer)

Simon Schäfer (Geschäftsführer)

Stadthausbrücke 5

20355 Hamburg

Deutschland

E-Mail: datenschutz@folkz.de

- nachfolgend "Auftragsverarbeiter" genannt -

und

dem Folkz GmbH Kunden,

Anschrift gemäß Dienstvertrag

- nachfolgend "Verantwortlicher" genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

I Präambel

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

(2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.

(3) Alle weiteren in diesem Vertrag genutzten Datenschutzbegriffe gelten in Übereinstimmung mit den Definitionen gemäß Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

II Gegenstand des Auftrages

Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind im Anhang zu diesem Vertrag festgelegt.

III Rechte und Pflichten des Verantwortlichen

(1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragsverarbeiter. Dem Auftragsverarbeiter steht nach Ziff. 4 Abs. 3 das Recht zu, den Verantwortlichen darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.

(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragsverarbeiter geltend machen.

(3) Der Verantwortliche hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragsverarbeiter zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.

(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, bleiben unberührt.

(5) Der Verantwortliche kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese im Anhang benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Verantwortlichen ändern, wird der Verantwortliche dies dem Auftragsverarbeiter in Textform mitteilen.

(6) Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter feststellt.

(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Verantwortlichen geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Verantwortliche für deren Einhaltung verantwortlich.

IV Allgemeine Pflichten des Auftragsverarbeiters

(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Verantwortlichen erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragsverarbeiter ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Verantwortlichen. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragsverarbeiter untersagt, es sei denn, dass der Verantwortliche dieser schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der Auftragsverarbeiter wird die Datenverarbeitung im Auftrag grundsätzlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchführen. Dem Auftragsverarbeiter ist eine Datenverarbeitung auch außerhalb von EU oder EWR erlaubt, wenn entsprechende Unterauftragnehmer im Drittland unter Einhaltung der Voraussetzungen von Ziff. 9 eingesetzt werden und die Voraussetzungen der Art. 44-48 DSGVO erfüllt sind bzw. eine Ausnahme i.S.d. Art. 49 DSGVO vorliegt.

(3) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragsverarbeiter darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Verantwortlichen zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragsverarbeiter das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.

(4) Der Auftragsverarbeiter kann dem Verantwortlichen die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Verantwortlichen berechtigt sind. Sofern weisungsempfangsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese im Anhang benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auftragsverarbeiter ändern, wird der Auftragsverarbeiter dies dem Verantwortlichen in Textform mitteilen.

V Meldepflicht des Auftragsverarbeiters

(1) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, dem Verantwortlichen jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Verantwortlichen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

(2) Ferner wird der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragsverarbeiter tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen erbringt, betreffen kann.

(3) Dem Auftragsverarbeiter ist bekannt, dass für den Verantwortlichen eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, unverzüglich ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:

• eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

• eine Beschreibung der von dem Auftragsverarbeiter ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

VI Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiter

(1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 12 dieses Vertrages.

(2) Der Auftragsverarbeiter wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Verantwortlichen mit. Er hat dem Verantwortlichen die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

(3) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.

VII Regelungen zu mobilen Arbeitsplätzen

(1) Der Auftragsverarbeiter darf seinen Beschäftigten, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Verantwortlichen beauftragt sind, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten an mobilen Arbeitsplätzen außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers erlauben.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen auch bei der Nutzung von mobilen Arbeitsplätzen der Beschäftigten des Auftragsverarbeiters gewährleistet ist. Abweichungen von einzelnen vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind vorab mit dem Verantwortlichen abzustimmen und von diesem in Textform zu genehmigen.

(3) Der Auftragsverarbeiter trägt insbesondere Sorge dafür, dass bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten an mobilen Arbeitsplätzen die Speicherorte so konfiguriert werden, dass eine lokale Speicherung von Daten auf IT-Systemen ausgeschlossen ist. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftragsverarbeiter Sorge dafür zu tragen, dass die lokale Speicherung ausschließlich verschlüsselt erfolgt und andere am Ort des jeweiligen mobilen Arbeitsplatzes befindliche Personen keinen Zugriff auf diese Daten erhalten.

(4) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass eine wirksame Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag an mobilen Arbeitsplätzen durch den Verantwortlichen möglich ist.

(5) Sofern auch bei Unterauftragnehmern Beschäftigte an mobilen Arbeitsplätzen eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.

VIII Kontrollbefugnisse

(1) Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

(2) Der Auftragsverarbeiter ist dem Verantwortlichen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.

(3) Der Verantwortliche kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragsverarbeiter zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Verantwortliche wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragsverarbeiters durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Kontrolle höchstens einmal jährlich erforderlich ist. Weitere Prüfungen sind vom Auftraggeber unter Angabe des Anlasses zu begründen. Im Falle von Vor-Ort-Kontrollen wird der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter die entstehenden Aufwände inkl. der Personalkosten für die Betreuung und Begleitung der Kontrollpersonen vor Ort in angemessenen Umfang ersetzen. Die Grundlagen der Kostenberechnung werden dem Verantwortlichen vom Auftragsverarbeiter vor Durchführung der Kontrolle mitgeteilt.

(4) Nach Wahl des Auftragsverarbeiters kann der Nachweis der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem Verantwortlichen in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 3 zu diesem Vertrag zu überzeugen. Sollte der Verantwortliche begründete Zweifel an der Eignung des Prüfdokuments i.S.d. Satzes 1 haben, kann eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Verantwortlichen erfolgen. Denm Verantwortliche ist bekannt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle in Rechenzentren nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.

(5) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Verantwortlichen i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Verantwortlichen zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Verantwortliche ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragsverarbeiter zu informieren.

(6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kontrollmaßnahmen bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten an mobilen Arbeitsplätzen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von weiteren Personen an diesen mobilen Arbeitsplätzen primär durch eine Kontrolle der Sicherstellung der vom Auftragnehmer nach Ziff. 8 Abs. 2 und 3 zu treffenden Maßnahmen erfolgt. Anlassbezogen ist dem Verantwortlichen auch eine Kontrolle des mobilen Arbeitsplatzes von Beschäftigten durch den Auftragsverarbeiter zu ermöglichen.

IX Unterauftragsverhältnis

(1) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die im Anhang zu diesem Vertrag angegebenen Unterauftragnehmer für die Verarbeitung von Daten im Auftrag einzusetzen. Der Wechsel von Unterauftragnehmern oder die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer ist unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragsverarbeiter hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen im Falle eines geplanten Wechsels eines Unterauftragnehmers oder bei geplanter Beauftragung eines neuen Unterauftragnehmers rechtzeitig, spätestens aber 4 Wochen vor dem Wechsel bzw. der Neubeauftragung in Textform informieren („Information“). Der Verantwortliche hat das Recht, dem Wechsel oder der Neubeauftragung des Unterauftragnehmers unter Angabe einer Begründung in Textform binnen drei Wochen nach Zugang der „Information“ zu widersprechen. Der Widerspruch kann vom Verantwortlichen jederzeit in Textform zurückgenommen werden. Im Falle eines Widerspruchs kann der Auftragsverarbeiter das Vertragsverhältnis mit dem Verantwortlichen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Auftragsverarbeiter wird bei der Kündigungsfrist die Interessen des Verantwortlichen angemessen berücksichtigen. Wenn kein Widerspruch des Verantwortlichen binnen drei Wochen nach Zugang der „Information“ erfolgt gilt dies als Zustimmung des Verantwortlichen zum Wechsel bzw. zur Neubeauftragung des betreffenden Unterauftragnehmers.

(3) Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat, sofern der Unterauftragnehmer zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet ist.

(4) Der Auftragsverarbeiter hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Verantwortlichen auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.

(5) Der Auftragsverarbeiter hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragsverarbeiter dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter festgelegt sind. Dem Verantwortlichen ist der Auftragsverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.

(6) Der Auftragsverarbeiter ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 9 dieses Vertrages) des Verantwortlichen und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte vom Verantwortlichen und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort- Kontrollen zu dulden hat.

(7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragsverarbeiter ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für dem Verantwortlichen genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden.

X Vertraulichkeitsverpflichtung

(1) Der Auftragsverarbeiter ist bei der Verarbeitung von Daten für den Verantwortlichen zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Verantwortlichen auf Anfrage nachzuweisen.

XI Wahrung von Betroffenenrechten

(1) Der Verantwortliche ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Verantwortlichen erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.

(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Verantwortlichen erforderlich ist, wird der Auftragsverarbeiter die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Verantwortlichen treffen. Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.

(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, bleiben unberührt.

XII Geheimhaltungspflichten

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.

(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind. XIII Vergütung Etwaige Regelungen zu einer Vergütung von Leistungen sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.

XIV Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit

(1) Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich gegenüber dem Verantwortlichen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.

(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anhang zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragsverarbeiter im Voraus mit dem Verantwortlichen abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragsverarbeiter ohne Abstimmung mit dem Verantwortlichen umgesetzt werden. Der Verantwortliche kann einmal jährlich oder bei begründeten Anlässen eine aktuelle Fassung der vom Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.

XV Dauer des Auftrags

(1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und läuft für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrages über die Nutzung der Dienstleistungen des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen.

(2) Der Verantwortliche kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragsverarbeiter eine Weisung des Verantwortlichen nicht ausführen kann oder will oder der Auftragsverarbeiter den Zutritt des Verantwortlichen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.

XVI Beendigung

(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Verantwortlichen an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit dem Auftragsverarbeiter eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen. XVII Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragsverarbeiter i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

XVIII Schlussbestimmung

(1) Sollte das Eigentum des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren. Der Auftragsverarbeiter wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.

(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.

Anhang: Subunternehmer Anhang: Gegenstand der Auftragsverarbeitung Anhang: Weisungsberechtigte Person/en bzw. Weisungsempfänger des Vertragspartners Anhang: Datenschutzbeauftragter des Vertragspartners Anhang: Technisch-Organisatorische Maßnahmen

Anhang: Subunternehmer
NameAdresseLeistung
DigitalOcean LLC6th Ave New York 101 10013 New York Vereinigte StaatenHosting
Mailjet GmbHAlt-Moabit 2 10557 Berlin DeutschlandVersand von E-Mails
Stripe Payments Europe Limited(Grand Canal Dock) Grand Canal Street Lower 1 D02 H210 Dublin IrlandAbwicklung von Zahlungen
Intercom Inc.2nd Street 4th Floor 55 94105 San Francisco CA Vereinigte StaatenKundensupport und Onboarding
Anhang: Gegenstand der Auftragsverarbeitung
Art der Daten

E-Mail

Namensdaten

IP-Adresse

Art und Zweck der Datenverarbeitung

Auswertung des Nutzerverhaltens (anonymisiert, für die Zuordnung zu einem Nutzer benötigen wir jedoch die IP-Adresse) zur kontinuierlichen Verbesserung des Tools; Bereitstellung der Ergebnisse der Click-Journey zur weiteren Verwendung durch den Nutzer

Kategorie der betroffenen Personen

Interessenten Bewerber

Anhang: Weisungsberechtigte Person/en bzw. Weisungsempfänger des Vertragspartners

Name und Kontaktdaten werden dem Auftragsverarbeiter per E-Mail mitgeteilt.

Anhang: Datenschutzbeauftragter des Vertragspartners

Folkz GmbH:

Externe Datenschutzbeauftragte

OSYSCON GmbH

Franca Lorenz

Am Brunnen 17

04159 Leipzig

kontakt@osyscon.de

Datenschutzbeauftragter des Verantwortlichen:

Soweit vorhanden wird der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen dem Auftragsverarbeiter per E-Mail mitgeteilt.

Anhang TOM Folkz GmbH
Zutrittskontrolle

Elektrische Türschlösser

Gebäude ist ein reines Bürogebäude

Klingelanlage ohne Kamera

Zentrale Schlüsselverwaltung

Zugangskontrolle

Anti-Viren-Software

Anwendung einer 2-Faktor-Authentifikation bei ausgewählten

Anwendungen

Automatische Desktopsperre

Erstellen von Benutzerprofilen

Login mit Benutzername und Passwort

Login mit biometrischen Daten

Mobile Device Management

Mobile Device Policy

Verschlüsselung von Datenträgern

Verschlüsselung von Notebooks / Tablet

Verschlüsselung von Smartphones

Verwalten von Benutzerberechtigungen

Authorisierungsprozesse (Onboarding / Offboarding)

Automatische Client-Sperrungen nach bestimmter Zeit

Nutzung von Passwortmanagern

Gesonderte Accounts für administrative Aufgaben

Richtlinie „Clean Desk“

Richtlinie „Sicheres Passwort“

Single-Sign-On

Individuelle Benutzerkonten für alle IT-Systeme

Zugriffskontrolle

Aktenschredder (mind. Stufe 3 – cross cut)

Differenzierte Berechtigungen (Anwendungen)

Differenzierte Berechtigungen (Daten)

Einsatz der minimalen Anzahl an Administratoren

Einsatz von Datenträgerlöschsoftware

Einsatz von programmtechnischen Berechtigungskonzepten

Einsatz von schriftlichen Berechtigungskonzepten

Protokollierung der Ausgabe von Datenträgern

Protokollierung der Aussonderung von Datenträgern

Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen (bei der Eingabe

von Daten)

Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen (bei einer

Änderung von Daten)

Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen (bei einer

Löschung von Daten)

Verwaltung der Benutzerrechte durch Administratoren

Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung

Richtlinie zum Löschen von Daten

Trennungskontrolle

Logische Mandantentrennung (softwareseitig)

Trennung von Produktiv- und Testumgebung

Logische Trennung von Datenbanken

Logische Trennung von Systemen

Weitergabekontrolle

Sicherung von WLAN-Netzwerken

Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https

Transportverschlüsselung von E-Mails

Verschlüsselung von Datenträgern (Notebook, PC, USB-Stick,

externe Festplatten, Server)

Eingabekontrolle

Nachvollziehbarkeit der Bearbeitung von Daten durch individuelle

Benutzernamen (abhängig von Anwendungen und verschiedenen

Eingabefeldern)

Technische Protokollierung der Änderung von Daten

Technische Protokollierung der Eingabe von Daten

Technische Protokollierung der Löschung von Daten

Verschlüsselung

Verschlüsselung des Transports von E-Mails

Verschlüsselung von Daten in mobilen Geräten

Verschlüsselung von Datenträgern in Laptops / Notebooks

Verfügbarkeit (der Daten)

99,95% Verfügbarkeit der Netzwerkanbindung

99,99% Verfügbarkeit der Server-Hardware

Backup & Recovery-Konzept

Betrieb von Hochverfügbarkeits-Webservern

Datensicherungskonzept vorhanden

Monatliche Backups

RAID System / Festplattenspiegelung

SLA mit Hosting Dienstleister

Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)

Tägliche Backups (abhängig von Anwendungen)

Überwachung der Server

Update- / Patch-Management

Virenschutz

Belastbarkeit (der Systeme)

Einspielen von aktuellen Sicherheitsupdates auf allen Applikationsservern

Einspielen von Sicherheitsupdates auf allen Entwicklersystemen

Wiederherstellbarkeit (der Daten / der Systeme)

Nutzung eines zertifizierten Dienstleisters (ISO 27001)

Existenz eines Notfallplans

Auftragskontrolle

Abschluss der notwendigen Auftragsverarbeitungsverträge

Abschluss der notwendigen Standard-Vertragsklauseln

Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten

Regelung zum Einsatz von Subunternehmern

Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung eines Auftrags

Überprüfung des Schutzniveaus des Auftragnehmers (initial)

Vereinbarung wirksamer Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer

Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datengeheimnis

Einweisung von zugriffsberechtigten Mitarbeitern

Prüfung aller Auftragsverarbeiter auf DSGVO-Konformität (AVV & TOM Kontrolle)
Datenschutz-Management

Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten

Dokumentation aller Verfahrensweisen und Regelungen zum Datenschutz

Durchführung von Datenschutzfolgeabschätzungen (bei Bedarf)

Einhaltung der Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO

Einhaltung der Informationspflichten gemäß Art. 14 DSGVO

Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter zum Datenschutz

Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis

Übersicht zu den Verarbeitungstätigkeiten

Schulung der Mitarbeiter zum Datenschutz

Incident-Response- Management

Einsatz von Spamfilter und deren regelmäßige Aktualisierung

Meldeprozess für Datenschutzverletzungen gegenüber Aufsichtsbehörden

Meldeprozess für Datenschutzverletzungen gegenüber Betroffenen

Datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Gewährleistung einer einfachen Ausübung des Widerrufsrechts eines Betroffenen

Personenbezogene Daten werden nur zweckerforderlich erhoben